Was Sie beim Mahnen wirklich verlangen dürfen
Kurz: Verzugszinsen fast immer, 40 € Pauschale nur gegenüber Unternehmen, und bei den Mahnkosten nur den tatsächlichen Aufwand — also Porto und Papier, nicht 15 € Bearbeitungsgebühr.
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 %. Darauf kommen 5 Prozentpunkte bei Verbrauchern und 9 bei Unternehmen.
Verzugszinsen
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli. Bei länger laufenden Forderungen rechnen Sie streng genommen abschnittsweise mit dem jeweils geltenden Satz.
| Schuldner | Zinssatz | Bei 1.000 € und 30 Tagen |
|---|---|---|
| Verbraucher | 6,52 % p. a. | 5,36 € |
| Unternehmen | 10,52 % p. a. | 8,65 € |
Ab wann jemand überhaupt in Verzug ist
Nicht mit dem Rechnungsdatum. Verzug tritt ein, wenn ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel verstreicht („zahlbar bis 15.03.“), wenn Sie gemahnt haben, oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung.
Bei Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen haben. Fehlt der Hinweis, braucht es eine Mahnung — und die erste Mahnung begründet dann den Verzug, statt ihn vorauszusetzen. Deshalb dürfen Sie für sie auch keine Kosten verlangen.
Die 40-Euro-Pauschale gibt es nur im Geschäftsverkehr
§ 288 Abs. 5 BGB gewährt sie bei Geldforderungen, an denen kein Verbraucher als Schuldner beteiligt ist. Gegenüber Privatkunden also nicht — auch dann nicht, wenn es in Ihren AGB steht.
Sie fällt einmal je Forderung an, unabhängig von der Höhe und unabhängig davon, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Auf spätere Rechtsverfolgungskosten wird sie allerdings angerechnet.
Mahnkosten: der Punkt, an dem die meisten zu viel verlangen
Ersatzfähig ist nur, was Ihnen tatsächlich entstanden ist. Porto, Briefumschlag, Papier — Gerichte akzeptieren dafür üblicherweise Beträge um 2,50 bis 3 €.
Nicht ersatzfähig ist Ihre eigene Arbeitszeit; das Erstellen einer Mahnung gilt als eigene Obliegenheit. Pauschalen von 10 € oder 15 € in AGB sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam, und eine unwirksame Klausel bringt Sie im Streitfall in die schlechtere Position.
| Posten | Verbraucher | Unternehmen |
|---|---|---|
| Verzugszinsen | 6,52 % p. a. | 10,52 % p. a. |
| Pauschale § 288 Abs. 5 | — | 40 € |
| Mahnkosten | tatsächlicher Aufwand, ca. 2,50 € | tatsächlicher Aufwand |
| Erste Mahnung, die erst Verzug begründet | keine Kosten | keine Kosten |
Wenn drei Mahnungen nichts bringen
- Gerichtliches Mahnverfahren. Online über das Mahnportal der Justiz, deutlich billiger als eine Klage; die Gerichtsgebühr beginnt bei 36 €.
- Widerspricht der Schuldner nicht, folgt der Vollstreckungsbescheid und damit ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
- Widerspricht er, geht es ins streitige Verfahren — dann brauchen Sie Ihre Unterlagen.
- Vorher lohnt ein realistischer Blick: Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner kostet der Titel Geld und bringt keines. Bei Verjährung dagegen ist Eile geboten, sie tritt nach drei Jahren zum Jahresende ein und wird durch den Mahnbescheid gehemmt.
Besser als jede Mahnung
Klares Zahlungsziel mit Datum auf jeder Rechnung, bei Verbrauchern der Hinweis auf die 30-Tage-Regel, und bei Neukunden Vorkasse oder Teilzahlung.
Und die Wahl des Zahlungswegs: Wer nur Überweisung anbietet, hat systematisch mehr offene Posten als jemand mit direkten Zahlungswegen. Was die kosten, zeigt der Rechnungsgebühren-Rechner.